Vertragsprüfung
Wenn sie mehrere Drucker oder Multifunktionsgeräte kaufen wird ihnen der Hersteller oder der Händler einen Kaufvertrag und einen Servicevertrag unterbreiten. Ob dieser richtig und auch in ihrem Sinne verfasst ist, ist für einen Laien oft schwer zu beurteilen. Ziehen sie daher einen unabhängigen Berater zur Seite, der sich im Vertragswesen im IT-Umfeld spezialisiert hat. Er weiss auf was zu achten ist und wo Probleme entstehen könnten.
IT-Verträge, die Tücken lauern im Detail
«Es prüfe, wer sich bindet» empfiehlt sich nicht nur im Privat-, sondern auch im Geschäftsleben. Deshalb sollten Verträge auf Herz und Nieren geprüft werden. Worauf soll man dabei achten? Was zieht welche Konsequenzen nach sich? Und welche Dinge stehen nur zur «Show» da?
«Gute Verträge stiften Frieden und erhalten die Freundschaft.» Dies ist richtig, denn Verträge sollen die Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien für alle Eventualitäten regeln und klarstellen. Doch leider sind «gute Verträge» aufgrund von komplexen und unzähligen Varianten an Lebenssachverhalten nicht immer einfach zu verfassen, schliesslich soll ein Vertrag immer noch verständlich sein und nicht 100 Seiten umfassen.
Worauf soll man bei einer Vertragsüberprüfung das Augenmerk richten? Aus Platzgründen beschränke ich mich nachfolgend auf die gängigsten Klauseln.
Von Silvia Jäger
Standardklauseln und Schlussbestimmungen
Anwendbares Recht
Mit ein paar wenigen Ausnahmen ist das Recht, dem der Vertrag unterstellt werden will, frei von den Parteien wählbar. Auch ein rein intranationaler Vertrag, mit Inländern als Vertragsparteien und keinerlei Auslandsbezug, kann einem beliebigen Recht unterstellt werden. Vorbehalten sind zwingende Vorschriften, die sogenannte ordre public.
Von grosser Bedeutung ist das anwendbare Recht jedoch bei Verträgen mit internationalem Bezug. Wird ein anderes Recht als das schweizerische vereinbart, so wird der Vertrag nach diesen Bestimmungen beurteilt, auch wenn ein schweizerisches Gericht angerufen wird. Dieses muss dann zwingend das gewählte Recht anwenden. Dies kann von erheblichem Nachteil sein, da die Normen des ausländischen Rechts den Parteien meist unbekannt und die Rechtsfolgen dementsprechend schwer einzuschätzen sind.
Gerichtsstandsklausel
Gerichtsstandsklauseln bewirken, dass die Klagemöglichkeiten auf ein Gericht in einem bestimmten Kanton beschränkt bleiben. Auch die Wahl des Gerichtsstands ist mit einigen Ausnahmen von zwingenden Gerichtsständen – beispielsweise in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten oder im Zusammenhang mit Konsumentenverträgen – frei wählbar.
Dies mag vielleicht im ersten Moment nicht weiter tragisch wirken, da immerhin ein schweizerisches Gericht zuständig ist, doch unterscheiden sich die Prozessordnungen der Kantone immer noch erheblich voneinander, was verfahrensrechtliche Nachteile haben kann. Nicht zu vergessen sind hier höher ausfallende Aufwände der Partei im Fall eines Prozesses aufgrund der grösseren Distanz.
Salvatorische Klausel
Die salvatorische Klausel enthält die Bestimmung, dass alle übrigen Bestimmungen des Vertrags ihre Gültigkeit behalten, wenn ein Teil des Vertrags dahinfällt. Die ungültige oder nichtige Bestimmung soll sodann durch eine Regel ersetzt werden, die dem Sinn des Vertrags und dem Parteiwillen am ehesten entspricht.
Diese Klausel verhindert die Nichtigkeit des gesamten Vertrags und damit die Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen.
Vorbehalt der Schriftlichkeit
Verträge unterliegen mit wenigen Ausnahmen keiner Formvorschrift. Das heisst, abgesehen von diesen Fällen, wo das Gesetz explizit eine bestimmte Form als Gültigkeitsvoraussetzung vorschreibt, sind die Parteien bei der Wahl der Form frei (wobei sich aus Beweisgründen Schriftlichkeit immer empfiehlt).
Die Problematik besteht nun darin, dass Nebenabreden, die einen schriftlichen Vertrag ergänzen oder abändern, ebenso Gültigkeit haben wie die schriftliche Vereinbarung, sofern in dieser nicht Schriftlichkeit zur Gültigkeit vorgeschrieben wird.
Eine solche Klausel empfiehlt sich immer, denn sie vermeidet Ungereimtheiten. Wichtig in diesem Zusammenhang ist jedoch, dass mündliche Absprachen hinter der schriftlichen Vereinbarung zurückstehen und diese dann allenfalls nicht durchgesetzt werden können. Was nicht schriftlich vereinbart wurde, gilt nicht.
Kleingedrucktes/Verweis auf AGB
Es ist in der Regel im Interesse aller, den Umfang von Verträgen möglichst gering zu halten. Einerseits, weil niemand seitenlange Verträge genau durchlesen würde, andererseits, weil es oftmals keinen Sinn macht, da es sich um Standardwerke handelt und der Aufwand, jedesmal jedes Detail von neuem zu regeln, viel zu aufwendig wäre. Deshalb wird in den meisten Verträgen auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens verwiesen. Dies geschieht meist in einem Satz wie «Die AGB der Muster AG bilden integrierenden Bestandteil dieses Vertrags». Ein solcher Verweis kann durchaus rechtens sein, und die AGB gelten als Vertragsbestandteil.
Allerdings sind dazu noch einige Punkte zu beachten:
Für die Gegenpartei müssen die AGB vor Vertragsabschluss in irgendeiner Form zugänglich und einsehbar sein, damit sie gültig vereinbart wurden. Ob sie dann von der Gegenpartei wirklich gelesen werden, ist jedoch keine Voraussetzung. Man kann sich dann nicht mehr darauf berufen, man hätte von den AGB keine Kenntnis gehabt. Die Möglichkeit, sie zu lesen, genügt.
Doch auch die Möglichkeit, die AGB zu lesen, gilt nicht absolut. Zum Schutz der schwächeren Partei bei der Vertragsverhandlung (d.h. jener, die den Vertrag nicht aufgesetzt hat) wurde von der Rechtsprechung die sogenannte Ungewöhnlichkeits- und Unklarheitsregel entwickelt. Die Rechtsprechung geht hier davon aus, dass solche AGB in den seltensten Fällen gelesen werden (zu Recht), und will verhindern, dass der Verfasser solcher Verträge in den AGB Dinge bestimmen kann, mit denen die Allgemeinheit nicht rechnet. Damit sind alle Bestimmungen, welche im Geschäftsverkehr als unüblich gelten, nichtig. Sind Bestimmungen unklar formuliert, so werden sie stets so ausgelegt, wie sie die Gegenpartei hätte verstehen müssen.
Haftungsausschluss
«Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.» Tönt gut, und zugegebenermassen mag eine solche Klausel in einem Vertrag so manchen davor abschrecken, sich zu wehren. Doch geht dies so einfach? Jein. Zwar kann eine Haftung im Vertrag oder sogar in den AGB ausgeschlossen werden – was in der Regel immer gemacht wird –, doch schliesst ein solcher Haftungsausschluss die Haftung wegen groben Verschuldens nicht mit ein.
Haftung aus grobem Verschulden kann vertraglich nicht wegbedungen werden. Besteht eine solche Klausel trotzdem, wird sie vom Gericht einfach auf das zulässige Mass reduziert, ist aber nicht gänzlich nichtig. Das heisst, obwohl ein Ausschluss jeglicher Haftung nicht statthaft ist, wird damit die Haftung für leichtes und mittleres Verschulden ausgeschlossen.
In der Lehre noch strittig ist, ob ein Haftungsausschluss ausschliesslich für die vertragliche Haftung möglich ist. Eine ausservertragliche Haftung oder eine Haftung aus culpa in contrahendo – lateinisch = Verschulden bei Vertragsschluss, oft auch abgekürzt: c.i.c.; bezeichnet die schuldhafte Verletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis – kann nach einigen Lehrmeinungen nicht vertraglich ausgeschlossen werden.
Kündigung / Widerruf
Wir haben hier schon mehrmals vom Grundsatz der Vertragsfreiheit gesprochen. Dieser gilt auch bei Kündigung / Widerruf. Die Parteien sind frei, sich vertraglich zu binden oder wieder zu lösen. Sie sind in der Ausgestaltung grundsätzlich frei. «Grundsätzlich» heisst jedoch immer mit gewissen Ausnahmen.
Eine übermässige Bindung ist aufgrund des Persönlichkeitsrechts im ZGB ausgeschlossen. Übermässig kann eine Bindung aufgrund der Dauer oder aufgrund des Ausmasses sein. Ein Vertrag, der eine Partei für sehr lange bindet, ohne dass es eine Möglichkeit der Vertragsauflösung gibt (faktisch oder effektiv, wenn Kündigung mit enormen Sanktionen verbunden ist), dürfte in der Regel nichtig sein. Wie lange das «sehr lange» sein muss, hängt von der Art des Vertrags ab.
Daneben gibt es Vertragsarten, für die das Gesetz zwingend ein Kündigungs- oder Widerrufsrecht vorsieht.
Im Zusammenhang mit Kündigungen ist zudem zu beachten, ob der Vertrag Kündigungsfristen oder Kündigungstermine vorsieht. Eine Kündigungsfrist ist die Dauer, die der Vertrag nach Eingang der Kündigung noch mindestens weiterläuft. Kündigungstermine bestimmen gewisse Zeitpunkte, an denen ausschliesslich gekündigt werden kann. Die Kombination von beidem kann das Vertragsende unter Umständen massiv in die Länge ziehen, indem zuerst der Kündigungstermin abgewartet werden und dann auch noch die Kündigungsfrist verstreichen muss.
Was oft vergessen wird, ist, dass Kündigungsfristen und -termine sowie ein Rücktrittsrecht immer auf beiden Seiten gelten. Es ist also nicht immer nur von Nachteil, gebunden zu sein, denn die Gegenpartei ist es dadurch ja auch.
Andere Stolpersteine / Automatische Vertragsverlängerung
Nicht selten sehen vor allem Dauerschuldverhältnisse, zum Beispiel Abonnementsverträge, zwar eine befristete Laufzeit vor, doch beinhalten diese dann eine Klausel zur stillschweigenden Vertragsverlängerung um eine weitere feste Periode, sofern nicht frühzeitig, das heisst unter Einhaltung einer meist festgelegten Kündigungsfrist, schriftlich gekündigt wird.
Vertragsbezeichnung und Inhalt
Das, was drauf steht, ist nicht immer zwingend das, was drin ist. So verhält es sich auch mit Verträgen.
Es reicht noch lange nicht, einem Kontrakt eine bestimmte Typenbezeichnung, zum Beispiel Kaufvertrag oder Leasing, zu geben, damit der Vertrag auch ein solches Verhältnis ist. Auf den Inhalt kommt es an. Je nachdem, welche Merkmale der Inhalt des Vertrags aufweist, wird auf den Vertragstyp geschlossen und nach den entsprechenden Bestimmungen ausgelegt. Dies kann zum Beispiel gerade bei der Abgrenzung zwischen Garantie, Schuldbeitritt oder Bürgschaft der Fall sein – je nachdem, wie ein Vertragsverhältnis qualifiziert wird. Unter Umständen kann eine solche Qualifikation enorme Nachwirkungen haben. So können Verpflichtungen entstehen, die nicht gewollt waren, oder es können Abkommen aus Formmangel dahinfallen.
Fazit
Ein guter Vertrag erhält die Freundschaft, doch aufgepasst, die Tücken lauern überall. Mit einem Augenmerk auf die richtigen Stellen können böse Überraschungen durchaus effizient und effektiv vermieden werden.
Und das oberste Gebot nie vergessen: Setze nie Deine Unterschrift unter ein Schriftstück, ohne es vorher gelesen zu haben. Glauben ist gut, Kontrolle besser.
Anbieter von Vertragsprüfungen im IT-Umfeld
Da Anwaltskanzleien für Ihre Dienstleistung nicht werben dürfen, verzichten wir hier auf eine Auflistung von Fachleuten in diesem Bereich. Auf Ihre Anfrage unter Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. .'; document.write( '' ); document.write( addy_text70454 ); document.write( '<\/a>' ); //--> Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie sie sehen können geben wir Ihnen gerne Auskunft über die uns bekannten Spezialisten in diesem Umfeld
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